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LAG Niedersachsen, 12.01.2022 - 8 Sa 599/19 |
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Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG; Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG; § 1 AGG; § 3 Abs. 1 AGG; § 6 Abs. 1 S. 2 AGG; § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG; § 15 Abs. 2 S. 1 AGG; § 22 AGG
Religionsbedingte Diskriminierung; Wesentliche, rechtmäßige und rechtfertigende berufliche Anforderung als Grund für unterschiedliche Behandlung von Bewerbern auf eine ausgeschriebene Stelle - IWW
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Religionsbedingte Diskriminierung Wesentliche, rechtmäßige und rechtfertigende berufliche Anforderung als Grund für unterschiedliche Behandlung von Bewerbern auf eine ausgeschriebene Stelle
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 2/19
Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.01.2022 - 8 Sa 599/19
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 5.6.2019 - 9 Ca 2/19 Ö wird auf seine Kosten zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts - 9 Ca 2/19 Ö - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht weniger als 8.575 Euro, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2018.
- EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.01.2022 - 8 Sa 599/19
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 62 f.) zur Auslegung des Begriffs "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" ausgeführt, dass aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich hervorgehe, dass es von der "Art" der fraglichen Tätigkeiten oder den "Umständen ihrer Ausübung" abhänge, ob die Religion oder Weltanschauung eine solche berufliche Anforderung darstellen könne. - BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14
Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")
Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.01.2022 - 8 Sa 599/19
§ 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt ( BAG 25.10.2018 - 8 AZR 501/14 , BAGE 164, 117 ff.). - BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16
Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft - …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.01.2022 - 8 Sa 599/19
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor unterschiedlicher Behandlung vorgelegen hat (vgl. BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 21).